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Ist eine Diensterfindungsvergütung in die Abfertigung alt einzubeziehen?
Regelmäßig gewährte Diensterfindungsvergütungen sind nach einem neuen Urteil des OGH (, 9 ObA 96/11z) in die Abfertigung alt einzurechnen.
Diensterfindungsvergütung
Die Abfertigung alt ist gemäß § 23 AngG auf der Grundlage des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts zu berechnen. Dabei ist der dem Abfertigungsanspruch zugrunde liegende Entgeltbegriff weit auszulegen. Er umfasst jede Leistung, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Nach § 8 Abs 1 Patentgesetz (PatG) gebührt dem Arbeitnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Arbeitgeber sowie für die Einräumung des Nutzungsrechts an der Erfindung eine angemessene besondere Vergütung . Abs 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Vergütung nur dann entfallen kann, wenn der Arbeitnehmer als Erfinder eingestellt wurde und überwiegend tätig ist sowie das ihm zukommende höhere Entgelt eine angemessene Vergütung für eine Erfindung darstellt. Das Recht auf eine besondere Vergütung wird durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt (§ 16 PatG).
§ 8 Abs 2 PatG verdeutlicht demnach, dass der Anspruch auf die Diensterfindungsvergütung von der Höhe des mon...