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PV-Info 3, März 2011, Seite 13

Dienstwohnung oder Schlafstätte: Wo liegt der steuerliche Unterschied?

Mag. Elfriede Köck

Im Zuge der Rekrutierung neuer Arbeitskräfte ua aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist zunehmend jener Arbeitgeber im Vorteil, der dem zukünftigen Mitarbeiter eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann. Die Unterbringung des Arbeitnehmers kann – im Hinblick auf die steuerliche Behandlung – in Form einer Dienstwohnung oder aber in Form einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft erfolgen. Der Lohnsteuerrichtlinien-(LStR-)Wartungserlass 2010 hat nun die Definition der einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft verschärft.

Einfache arbeitsplatznahe Unterkunft

Die einfache arbeitsplatznahe Unterkunft ist kein lohnsteuerpflichtiger (Sach-)Bezug. Rz 148 LStR 2002 idF LStR-Wartungserlass 2010 lautet:

„Die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (zB Schlafstelle, Burschenzimmer) durch den Arbeitgeber ist kein steuerpflichtiger Sachbezug, sofern an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies wird beispielsweise für saisonbeschäftigte Arbeitnehmer im Fremdenverkehr oder für KrankenpflegeschülerInnen zutreffen.“

Gestrichen wurde die bisher in der beispielhaften Aufzählung enthaltene „vergleichbare einfache Wohnung“. War die Anerkennung von „einfachen“ Wohn...

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