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Aufhebungsantrag des VwGH zur Auslandsmontagebegünstigung
Aufgrund der im Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit notwendigen Ausweitung der Begünstigung auf Arbeitnehmer in der EU und in der Schweiz zieht der Verwaltungsgerichtshof in Zweifel, ob die Beschränkung auf eine Auslandstätigkeit noch eine sachliche Rechtfertigung findet, und stellt daher beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, § 3 Abs 1 Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG) als verfassungswidrig aufzuheben ( [2008/15/0184]).
Gesetzliche Regelung
Gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG sind von der Einkommensteuer befreit: Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit a: inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern) für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit b: dazu zählen Bauausführung, Montage etc) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
Sachverhalt
Anlass für die verfassungsrechtlichen Bedenken des VwGH war der Fall eines in Österreich ansässigen Arbeitnehmers, der im Streitjahr 2007 bei einem Schweizer Bauunternehmen tätig war, für das er seit Oktober 2006 auf einer Tunnelbaustelle in der Schweiz als Maschinist arbeitete.