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PV-Info 6, Juni 2010, Seite 31

Vorstellungskosten – ein Thema am Rande der Globalisierung

Mag. Elfriede Köck

Im Zuge der geografischen Mobilität der Arbeitnehmer gewinnt die Frage der Vorstellungskosten immer mehr an Bedeutung. Haben sich in der Vergangenheit bereits arbeitsrechtliche Entscheidungen mit diesem Thema auseinandergesetzt, so hat sich nunmehr auch der Unabhängige Finanzsenat aus steuerrechtlicher Sicht damit befasst ().

Wer trägt welche Kosten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens?

Zur Beurteilung der Kostenfrage ist grundsätzlich zu prüfen, von wem die Initiative des Vorstellungsgesprächs ausgegangen ist:

  • Geht die Initiative vom Stellenbewerber aus, indem er zB von sich aus ein Vorstellungsgespräch anbietet, steht ihm kein Ersatz der Kosten zu.

  • Fordert jedoch der (potenzielle) Arbeitgeber den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch auf, besteht gemäß § 863 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Annahme, dass sich der Arbeitgeber stillschweigend zum Kostenersatz verpflichtet hat. Eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Arbeitgebers ist demnach nicht erforderlich (). Für die Kostenübernahme spricht auch die mögliche Interpretation der Einladung des Bewerbers als Angebot eines Auftrags zur Stellenbewerbung.

Höhe des Kostenersatzes des Arbeitgebers

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