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Einkünfte für die Tätigkeit als Aufsichtsrat
Einkünfte, die ein Arbeitnehmer für die Ausübung einer Tätigkeit im Aufsichtsrat bezieht, sind ihm – trotz Weiterleitungsverpflichtung an den Arbeitgeber – jedenfalls dann persönlich zuzurechnen, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Gesellschaft, für welche die Aufsichtsratstätigkeit ausgeübt wird, keine wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestehen ().
Sachverhalt und Rechtsfrage
Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag seines Arbeitgebers in den Aufsichtsrat verschiedener Aktiengesellschaften entsandt und bezog aus dieser Tätigkeit Vergütungen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber bestand eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
„Als Dienstnehmer der … wird Herr … neben seiner Tätigkeit im Rahmen des eigentlichen Geschäftsbetriebs des Dienstgebers in die Aufsichtsratsgremien der … entsandt. Da sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten vom Dienstgeber getragen werden, gilt als vereinbart, dass die Aufsichtsratsentschädigungen dem Dienstgeber zustehen.“
Strittig war, ob die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit dem Arbeitnehmer als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG anzurechnen waren.