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Horten von Urlaubsansprüchen
Der Verbrauch von Urlaub ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer daher nicht gegen dessen Willen „in den Urlaub schicken“. Das bedeutet aber nicht, dass dem Arbeitgeber keinerlei Möglichkeiten offenstehen, sich gegen einen Arbeitnehmer, der keinen Urlaub verbrauchen möchte, „zur Wehr zu setzen“.
Problemstellung
Im aufrechten Arbeitsverhältnis hat die Weigerung des Arbeitnehmers, Urlaub zu verbrauchen, zur Folge, dass der Urlaubsanspruch (solange er nicht verjährt ist) aufrecht bleibt und daher zu einem anderen (für den Arbeitgeber unter Umständen) ungünstigeren Zeitpunkt verbraucht werden kann. Unangenehm kann diese Situation für den Arbeitgeber vor allem dann werden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre zusammenkommen lässt und sodann ungeteilt verbrauchen möchte.
S. 19Urlaubsersatzleistung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt für nicht verbrauchten Urlaub nach Maßgabe des § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) eine Urlaubsersatzleistung. Da eine Urlaubsersatzleistung für den Urlaub des letzten Urlaubsjahres nur in Höhe der Differenz zwischen konsumiertem und (bloß) aliquotem Anspruch zusteht, während ein Naturalverbrauch des gesamten Url...