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PV-Info 4, April 2010, Seite 25

Neue Sichtweise bei der Vordienstzeitenanrechnung im Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie

Rudolf Grafeneder

Frühere – auch im Ausland geleistete – Beschäftigungszeiten sollen bei der Einstufung nach dem Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren ( ).

Im Gegensatz zum Urteil des OLG Wien vom , 7 Ra 67/08m (siehe dazu bereits f), kommt der OGH in seiner rechtlichen Beurteilung zu einer anderen Sichtweise der Anrechnungsbestimmungen für Vordienstzeiten.

Sachverhalt

Ein Angestellter war als Vermessungstechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie (KV) anzuwenden. Das Mindestgehalt nach diesem KV richtet sich einerseits nach der Gruppenzugehörigkeit (in diesem Fall unstrittig „A 2 – Gehilfe“) und andererseits nach dem Gruppenalter.

Gruppenalter

Unter Gruppenalter ist nach § 10 Z 2 KV entweder

  • die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder

  • die Summe von angerechneten und in einer Beschäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Jahren zu verstehen.

§ 10 Z 2 KV lautet auszugsw...

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