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Neuregelung der Kombilohnbeihilfe
Die Kombilohnbeihilfe wurde mit – mit geänderten Rahmenbedingungen – „wiederbelebt“ (siehe PV-Info 7/2009, Seite 12). Ziel der Beihilfe ist die Reintegration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 34a Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) können zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt Beihilfen an und S. 17für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden. An den Arbeitgeber kann diese Beihilfe in Form eines Zuschusses (in Höhe eines Teiles des Bruttoentgelts) bezahlt werden. Näheres wird durch die im Folgenden dargestellte folgende AMS-Richtlinie geregelt.
Fördervoraussetzungen
Die Beihilfengewährung setzt ein Gespräch mit dem AMS vor Einstellung der Person , die gefördert werden soll (zur Zielgruppe siehe PV-Info 7/2009, Seite 12), voraus. Weiters muss mit einem Arbeitnehmer, der zum förderbaren Personenkreis gehört, zwischen dem und dem ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von zumindest 16 Wochenstunden und einer sozialversicherungspflichtigen Beitragsgrundlage in Höhe von mehr als € 650,– und maximal € 1.700,– (ohne Sonderzahlungen) begründet werden. Freie Dienstverhältniss...