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Kurzarbeit – Behandlung in der Personalverrechnung
Aufgrund der aktuellen Notwendigkeit, Kurzarbeit in der Personalverrechnung abzurechnen, werden im folgenden Beitrag die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe sowie die abgabenrechtliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung dargestellt. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erhalt einer Kurzarbeitsbeihilfe des AMS siehe Gerhartl, PV-Info 1/2009, Seite 23 ff.
Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe
Sofern die Voraussetzungen der §§ 27 und 29 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) erfüllt sind, erhält der Dienstgeber für die Dauer der Kurzarbeit eine Kurzarbeitsbeihilfe. Das AMFG enthält folgende für die Personalabrechnung relevanten Bestimmungen:
Mindestarbeitszeit : In einem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen müssen mindestens 80 % (vier Fünftel) der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden.
Mindestausfallzeit : In einem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen müssen mindestens 40 % (zwei Fünftel) der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit ausfallen.
Beispiel 1
Bei einer (kollektivvertraglichen) Normalarbeitszeit von 40 Wochen...