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Kurzarbeitsbeihilfe des AMS
Eine mögliche Variante zur Bewältigung der aktuellen Wirtschaftskrise ist die Einführung von Kurzarbeit. Kurzarbeit setzt den Abschluss einer betreffenden Vereinbarung voraus; auf Basis dieser Kurzarbeitsvereinbarung kann beim AMS die Zahlung einer Kurzarbeitsbeihilfe beantragt werden.
Voraussetzung für Kurzarbeit
Voraussetzung für den Abschluss einer Kurzarbeitsvereinbarung ist eine empfindliche Störung der Wirtschaft mit absehbarem Ende (in der Regel drei Monate; bei der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation kann dieser Zeitraum allerdings auch länger dauern), zB wichtige Kunden stornieren bereits avisierte Aufträge, Zulieferer fallen aus. Saisonale Schwankungen oder normale wirtschaftliche Entwicklungen (zB durch Lohnkostenvorteile bedingte Produktionsverlagerungen) sind keine Fälle für Kurzarbeit.
Wird die Einführung von Kurzarbeit beabsichtigt, so muss die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS verständigt werden. Das AMS führt in Folge ein Beratungsgespräch unter Einbeziehung von Betriebsrat sowie Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern. Kurzarbeit kommt nur infrage, wenn alle anderen Überbrückungsmöglichkeiten (Abbau von Urlaubsrückständen, Zeitausgleich, Arbeitszei...