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Abrechnung von freien Dienstnehmern
In den letzten Wochen wurden von den Gebietskrankenkassen, initiiert vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Überprüfungen iSd §§ 41a bzw 42 ASVG angekündigt. Bei diesen Überprüfungen handelt es sich nicht um GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben), sondern um Überprüfungen zur Abstimmung der Beitragsgrundlagen mit den Meldungen, die je nach Fall sogar bis zum Jahr 1998 zurückreichen. Da von diesen Überprüfungen auch Beitragskonten für freie Dienstnehmer betroffen sind, soll im folgenden Beitrag die „richtige“ Abrechnung von freien Dienstnehmern dargestellt werden.
Zivilrechtlicher Begriff
Freie Dienstnehmer erbringen – wie Dienstnehmer auch – Dienstleistungen und gehen somit wie Dienstnehmer ein Dauerschuldverhältnis zu ihrem Auftraggeber/Arbeitgeber ein; im Gegensatz zu einem Zielschuldverhältnis, das Gegenstand von Werkverträgen ist. Sie erbringen ihre Dienstleistung im Gegensatz zum Dienstnehmer jedoch unter weitgehender S. 23persönlicher Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit (insbesondere hinsichtlich ihres Arbeitsverhaltens).
Einschränkungen im Sozialversicherungsrecht
Der zivilrechtliche Begriff des freien Dienstnehmers erfährt iSd Sozialversicherungsrechts ...