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PV-Info 2, Februar 2009, Seite 17

Verminderter Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Rückverrechnung einer Sonderzahlung

Wilfried Ortner

Das folgende Praxisbeispiel zeigt für den Fall der Teilrückverrechnung einer bereits ausbezahlten Sonderzahlung eine Kulanzmöglichkeit beim Rückverrechnen des bereits berücksichtigten verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrags (AlV-Beitrags).

Kommt es im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer Rückverrechnung einer bereits ausbezahlten Sonderzahlung , ist mit der Gebietskrankenkasse wie folgt abzurechnen:

S. 18Beispiel

  • Entlassung eines Arbeiters per .

  • Der volle Urlaubszuschuss wurde im Juli 2009 ausbezahlt und betrug
    € 1.230,–.

  • Der per rückverrechnete Teil des Urlaubszuschusses beträgt
    – € 205,–.

  • Der zustehende Urlaubszuschuss beträgt
    € 1.025,–.

  • Bedingt durch die Entlassung entfällt der Anspruch auf Weihnachtsremuneration.

Wie ist der AlV-Beitrag rückzuverrechnen?

Lösung:

Ursprüngliche Abrechnung Juli 2009:

A1: € 1.230,– x 17,20 % = € 211,56

N25b: – € 1.230,- x 2,00 % = – € 24,60

ursprünglicher DN-Anteil: (€ 211,56 – € 24,60 = ) € 186,96

Tatsächliche Abrechnung nach der Rückverrechnung:

A1: € 1.025,– x 17,20 % = € 176,30

N25a: – € 1.025,– x 3,00 % = – € 30,75

tatsächlicher DN-Anteill: (€ 176,30 – € 30,75 = ) € 145,55

Berücksichtigung in der Be...

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