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PV-Info 6, Juni 2010, Seite 20

Freie Dienstnehmer – korrekte und fristgerechte Erstattung der Meldungen

Mag. Monika Kunesch

Die Einhaltung der Meldepflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von freien Dienstnehmern, insbesondere wenn freie Dienstnehmer unregelmäßig Honorarnoten legen, war Thema eines Beitrags in NÖDIS Nr 4/April 2010. Im Folgenden finden Sie eine Aufbereitung der von der Gebietskrankenkasse (GKK) aufgegriffenen Beispiele.

Grundsätzlich entsprechen die Meldebestimmungen für freie Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) jenen für Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG. Demnach sind vom Dienstgeber folgende Fristen einzuhalten:

  • Anmeldung vor Arbeitsantritt (mittels Mindestangabenmeldung und binnen sieben Tagen/oder sofortiger vollständiger Anmeldung).

  • Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung.

  • Meldung von bedeutsamen Änderungen innerhalb von sieben Tagen; dazu zählen insbesondere Änderungen in der Beitragsgruppe (beispielsweise der Wechsel von Teil- auf Vollversicherung oder umgekehrt).

  • Beitragsnachweisung bis zum 15. des auf die Zahlung des Honorars folgenden Monats.

  • S. 21 Einzahlung der Beiträge bis zum 15. des auf die Zahlung des Honorars folgenden Monats (§ 59 Abs 1 Z 2 ASVG).

Beispiel 1

Der freie Dienstnehmer gibt dem Auftraggeber sein Honorar für April 2010 erst am bekannt.

Lösung laut NÖDIS:

Aufgrund der Bestimmung des

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