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Zeitgutschriften bzw Zuschläge für die erweiterten Öffnungszeiten im Handel
Die Diskussion darüber, ob es im Zusammenhang mit den erweiterten Öffnungszeiten im Handel zu einer Kumulierung des ab geltenden Teilzeitmehrarbeitszuschlags kommt oder nicht, ist noch immer aktuell. Dieser Kurzartikel bezieht sich auf die Rechtsmeinung von Mag. Dr. Rolf Gleißner, der dieses Thema jeweils gleichlautend in (426), und im Kommentar zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben behandelt.
Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte
Bisher war Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich zuschlagsfrei. Seit gebührt Teilzeitbeschäftigten (auch den in Elternteilzeit befindlichen Arbeitnehmern) für Mehrarbeit ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohns (Bruttomonatsgehalt / 167).
Entfall des Zuschlags
Der 25%ige Zuschlag entfällt ua, wenn der Mehrarbeitszuschlag mit höheren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschlägen zusammentrifft, die für dieselbe zeitliche Mehrleistung gebühren. Demnach kommt es in diesen Fällen zu keiner Kumulierung.
Dies gilt nach Ansicht der Autoren 1) des Kommentars zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben auch für die ...