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Karenzverlängerung auf 2,5 Jahre: Rechtsfolgen für Abfertigung, Urlaub und Kündigungsschutz
Das Oberlandesgericht Wien hatte sich jüngst mit einem in der Praxis sehr häufigen Fall, und zwar mit der Vereinbarung einer „freiwilligen“ Karenz (eines „unbezahlten Urlaubs“) im Anschluss an die gesetzliche Karenz und den Auswirkungen in Bezug auf die Abfertigung „alt“ zu beschäftigen (OLG Wien , 10 Ra 85/07d). Im Zuge des folgenden Beitrags werden auch die Konsequenzen einer „freiwilligen“ Karenz für den Anspruch auf Urlaub und den Kündigungsschutz kurz dargestellt.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin war seit im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am und nach Bezug von Wochengeld war die Arbeitnehmerin zunächst bis in gesetzlicher und anschließend bis in „freiwilliger“ Karenz . Vom bis arbeitete die Arbeitnehmerin wieder. Am brachte die Arbeitnehmerin nach dem gesetzlichen Mutterschutz ihr zweites Kind zur Welt und befand sich im Anschluss daran bis in gesetzlicher und in weiterer Folge bis wieder in „freiwilliger“ Karenz.
Die „freiwilligen“ Karenzverlängerungen von jeweils einem halben Jahr (von 2 Jahren auf jeweils 2,5 Jahre) wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin vereinbart. Für die erste „freiwillige“ Karenz wurd...