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Gesetzlicher Kündigungsschutz endet bei Karenz zu dem in § 15 Abs 4 MSchG genannten Zeitpunkt und gilt nicht während einer im Anschluss an die gesetzliche Karenz vereinbarten Karenzierung
iFamZ 2009/187
Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin (AN) traf mit der beklagten Arbeitgeberin (AG) eine Karenzvereinbarung vom bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs am . Eine Vereinbarung über einen etwaigen Kündigungsschutz wurde nicht getroffen. Am kündigte die AG das Arbeitsverhältnis zum auf.
S. 282Die AN begehrte daraufhin Kündigungsentschädigung für den Zeitraum ab sowie die Feststellung des weiterlaufenden Anspruchs auf Kündigungsentschädigung ab . Die Karenzvereinbarung könne nur so verstanden werden, dass sich mit der Ausdehnung der Karenzvereinbarung über das gesetzliche Ausmaß hinaus auch der in § 15 Abs 4 MSchG enthaltene Kündigungsschutz verlängere. Die beklagte Partei habe auf die Ausübung des Kündigungsrechts verzichtet. Weiters sei die Kündigung wegen der Schwangerschaft der AN erfolgt und verstoße somit gegen die Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG. Die Kündigung sei daher rechtsunwirksam; die Klägerin mache aber von ihrem Wahlrecht Gebrauch, die Kündigung gegen sich wirken zu lassen und Ersatzansprüche geltend zu machen. Die AG begehrte die Abweisung des Klagebegehrens: Eine Vereinbarung über die Verlängerung des Kündigungsschutzes sei nicht getroffen worden war; ...