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PV-Info 4, April 2007, Seite 27

Gastgewerbe: Zusatzkollektivvertrag über die Saisonverlängerung teilnichtig

Mag. Christa Kocher

Dieser Zusatzkollektivvertrag wurde ausgehandelt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer in Saisonbetrieben zu verkürzen, indem sowohl Arbeiter- als auch Angestelltenarbeitsverhältnisse am Saisonende um Überstunden und einen verpflichtend vor Beendigung zu verbrauchenden Urlaub verlängert werden. Die Verlängerung der Arbeitsverhältnisse um Überstunden ist jedoch mangels vom Gesetz gedeckter Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nichtig ().

Regelung im Zusatzkollektivvertrag

Der betreffende Punkt im Zusatzkollektivvertrag in der vom VwGH zu behandelnden Fassung lautete: „ Zur Ausweitung der Saisonarbeitsverhältnisse wird ein Drittel der am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehenden Überstunden, höchstens jedoch 40, herangezogen, um das Arbeitsverhältnis um maximal eine Woche zu verlängern (Ausgleich im Verhältnis 1:1). Die darüber hinaus verbleibenden Überstunden sind im Sinne des Punktes 4 lit. e zu entlohnen.“

Mit wurde diese Regelung im Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter durch eine beinahe gleichlautende, die allerdings nur mehr weniger als fünf Monate dauernde Saisonarbeitsverhältnisse betrifft, ersetzt (der Zusatzkollektivv...

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