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Kein Mindestbeitragszuschlag für verspätete Anmeldung bei rechtzeitiger Beitragsentrichtung
Erfolgt eine Anmeldung eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber zwar verspätet, wurden aber die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß gemeldet und auch abgeführt, so ist die Gebietskrankenkasse nicht verpflichtet, mindestens die Verzugszinsen (als Untergrenze für die Bestrafung) zu verlangen ().
Sachverhalt
Ein Dienstgeber hat die Anmeldung einer Dienstnehmerin, welche am zu erstatten gewesen wäre, erst ca 1,5 Jahre später, am , erstattet. Grund des Versehens war ein Fehler im Lohnverrechnungsprogramm. S. 40Unverzüglich nach Feststellung des Unterbleibens der Anmeldung wurde diese per Telefax an die Gebietskrankenkasse übermittelt.
Entscheidung
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ermessensübung bei der Bemessung des Beitragszuschlages unter anderem die objektive Grenze gesetzt ist, dass der Beitragszuschlag die Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, lässt sich nicht ableiten, dass für den Fall, dass der Beitragsschuldner mit der Beitragsentrichtung nicht in Rückstand gekommen ist, jedenfalls „fiktive Verzugszinsen“ als Untergrenze anzusetzen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung au...