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Feststellung der Behinderteneigenschaft ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wiederaufleben der Arbeitspflicht, Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Arbeitsantritt. ()
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin stellte beim Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Arbeitgeber hatte davon keine Kenntnis und kündigte die Arbeitnehmerin einige Monate später. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung; die Arbeitnehmerin erhielt ihre Beendigungsansprüche und schied aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Rund ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Arbeitnehmerin den Bescheid des Bundessozialamtes, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab Antragstellung, somit noch vor Ausspruch der Arbeitgeberkündigung, festgestellt wurde. Die Arbeitnehmerin übermittelte den Bescheid unverzüglich dem Arbeitgeber und meldete sich arbeitsbereit.
Entscheidung
Begünstigte Behinderte sind gem § 2 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) österreichische Staatsangehörige bzw diesen gleichgestellte Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes und Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, mit einem Grad der Behinderung von mindest...