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Erste Entscheidungen zur Elternteilzeit
Seit besteht für Eltern zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren oder bei gleicher Stundenanzahl die Lage der Arbeitszeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung anzupassen (= Elternteilzeit). Dass dies in der Praxis nicht immer einvernehmlich mit dem Dienstgeber geschehen kann, war zu erwarten. Die nachstehenden Entscheidungen (in allen war der sog „große Anspruch“ gegeben und der Dienstgeber Kläger) zeigen zumindest eines ganz deutlich: Muss durch das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen werden, so wird jede Entscheidung letztlich zur Einzelfallentscheidung, die für die Praxis bestenfalls eine Entscheidungshilfe ist, durch die sich aber keine genaue Vorhersage treffen lässt.
Sachverhalt
Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Wien vom , 34 Cga 199/04i
Die Dienstnehmerin, Abteilungsleiterin einer Marketingabteilung, beantragte Elternteilzeit im Ausmaß von 8 Wochenstunden, jeweils Donnerstag 9.30 bis 18 Uhr. Der Dienstgeber lehnte dies ab und bot mit Verweis auf die Tätigkeit als Abteilungsleiterin Elternteilzeit im Ausmaß von 32 Wochenstunden (Mo – Do) an.
Entscheidung
Laut ASG sind die betrieblichen Interessen zu berücksichti...