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PV-Info 3, März 2007, Seite 13

Teilzeitbeschäftigung – Darstellung inklusive der jüngsten Rechtsprechung

Dr. Thomas Rauch

Wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden (§ 3 Abs 1 AZG) oder eine kürzere durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit (zB 38,5 Stunden nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte) unterschreitet, so liegt Teilzeitarbeit vor (§ 19 d AZG).

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Vereinbarung der Wochenarbeitszeit

Die Vereinbarung der Wochenarbeitszeit hat im schriftlichen Arbeitsvertrag zu erfolgen (bzw ist im Dienstzettel festzuhalten – § 2 Abs 2 Z 11 AVRAG).
Bei erhöhtem Arbeitsbedarf ist der Arbeitnehmer im Rahmen des § 19d Abs 3 AZG verpflichtet , einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeitsstunden zu leisten, sofern nicht berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit entgegenstehen (zB eine wichtige familiäre Feier ).

Wie unterscheiden sich Mehrstunden und Überstunden?

Mehrstunden sind von Überstunden zu unterscheiden. Überstunden liegen nur dann vor, wenn die gesetz...

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