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PV-Info 5, Mai 2007, Seite 8

Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenrückersatz

Dr. Wolfgang Höfle und Wilfried Ortner

Unlängst hat der Bundesweite Fachbereich Umsatzsteuer aufgrund einer Anfrage bezüglich der Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenrückersatz schriftlich festgestellt, dass der nach § 2d AVRAG vereinbarte Kostenersatz umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellt (, 010219 /48-USt/07).

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer den Rückersatz von Ausbildungskosten gem § 2d Abs 2 AVRAG. Innerhalb der im Gesetz genannten Amortisationszeit scheidet der Arbeitnehmer aus und der Arbeitgeber verrechnet

  • Seminarkosten,

  • Reisespesen (Diäten, Nächtigungsgelder und Fahrtkosten) und

  • aliquotes Gehalt samt Lohnnebenkosten (Lohnfortzahlung während der Freistellung für die Ausbildung)

an den Arbeitnehmer weiter.

Anfrage

Angefragt wird, ob der Arbeitgeber Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss und gegebenenfalls, welcher Steuersatz auf die weiterverrechneten Aufwendungen anzuwenden ist.

Rechtsansicht des bundesweiten Fachbereichs Umsatzsteuer (FB USt)

Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Eine Rück...

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