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PV-Info 1, Jänner 2007, Seite 26

Keine steuerliche Anerkennung freiwilliger Abfertigungen bei Vergleichsabschluss

PV-Info Redaktion

In der Praxis ist es sehr beliebt, Vergleichsbeträge als „freiwillige Abfertigung“ zu widmen. Das damit verfolgte Ziel wird von der Finanz aber immer öfter durchkreuzt.

Unbeachtliche „Abgabenoptimierung“

Im Rahmen des 2.Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 hat das BMF den häufigen Bemühungen der Praxis, Vergleichszahlungen durch die Widmung als „freiwillige Abfertigung“ steuerlich zu optimieren, einen gehörigen Dämpfer versetzt. So ist nun in der ergänzten Rz 1103 der LStR 2002 Folgendes nachzulesen:

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Arbeitgeber, der sich von seinem Arbeitnehmer im Unfrieden trennt, aus freien Stücken eine Abfertigung zahlt, die über das Ausmaß der Vertragsregelung hinausgeht; wird eine Zahlung aus der Unklarheit des Verfahrens heraus geleistet, entspricht sie tatbestandsmäßig einer „Vergleichssumme“ im Sinne des § 67 Abs 8 lit a EStG ... “.

Praktische Schlussfolgerung : Ist nicht eindeutig nachweisbar, dass vor Vergleichsabschluss eine zB dienstvertragliche Abfertigung strittig war, wird die Widmung von Vergleichsbeträgen als Abfertigung von den Finanzbehörden nicht anerkannt.

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