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Unwirksame Arbeitgeberkündigung während Behaltefrist nach Karenz
Eine während der 4-wöchigen Behaltefrist nach Elternkarenz ausgesprochene Arbeitgeberkündigung ist ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts unwirksam. ()
Sachverhalt
Der Arbeitgeber kündigte das Dienstverhältnis einer eben erst aus der Elternkarenz zurückgekehrten Arbeitnehmerin während der 4-wöchigen Behaltefrist, ohne die vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts einzuholen.
Das in seiner Kündigungserklärung festgelegte Enddatum des Dienstverhältnisses wäre auch dann frist- und termingerecht gewesen, wenn er die Kündigung erst nach Ablauf der 4-wöchigen Behaltefrist ausgesprochen hätte.
Die Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass die Kündigung wegen fehlender gerichtlicher Zustimmung unzulässig sei.
Entscheidung
Nach § 15 Abs 4 MSchG endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 10 und 12 MSchG vier Wochen nach dem Ende der Karenz („Behaltefrist“).
Das Arbeitsverhältnis kann erst nach dem Ablauf der Behaltefrist durch eine Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine rechtswirksam beendet werden.
Wird eine Kündigung während der Behaltefr...