OGH 29.03.2006, 9ObA25/06a
Rechtssätze
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Normen | MuttSchG §10 Abs5 MuttSchG §15 Abs4 |
RS0070803 | Der Kündigungsschutz bedeutet nicht nur, daß das Dienstverhältnis während der Schutzfrist durch Dienstgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern darüber hinaus, daß während der Schutzfrist eine Kündigung rechtswirksam nicht ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist fällt. Erst wenn die Schutzfrist abgelaufen ist, kann eine Kündigung ohne besondere Formvorschriften ausgesprochen werden. |
Norm | MuttSchG §10 Abs5 |
RS0070810 | Wenn auch anzunehmen ist, daß der Gesichtspunkt der Vermeidung jeder Beunruhigung der Mutter eher wegen des Schutzes der werdenden Mutter im Gesetz in dieser Form seinen Niederschlag gefunden hat, gibt es keinen Anhaltspunkt, den Schutz insoweit nur auf diese zu erstrecken und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes eine "vorgezogene" Kündigung nach der Entbindung als wirksam anzusehen, sofern dadurch nur nicht auch das Ende des Arbeitsverhältnisses vorverlegt wird, weil die Mutter auch nach der Entbindung schutzwürdig ist. Es ist vielmehr dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigung gesetzeskonform erst nach Beendigung der Schutzfrist auszusprechen, da ihm aus einer derartigen Vorgangsweise keinerlei Nachteil erwächst. Er ist zwar nicht gehindert, der Arbeitnehmerin zu deren leichteren Disposition seine Absicht vorweg mitzuteilen, muß aber nach Ende der Schutzfrist die Kündigung ordnungsgemäß aussprechen. |
Norm | MuttSchG §10 Abs5 |
RS0070787 | Der Zweck des Kündigungsschutzes nach dem MuttSchG besteht nicht nur darin, der Mutter den Arbeitsplatz für einen gewissen im Gesetz geregelten Zeitraum zu erhalten, sondern sie auch vor der Beunruhigung einer Kündigung zu bewahren. Diese Absicht des früheren Gesetzgebers hat der nunmehrige Gesetzgeber bei der Neufassung des MuttSchG 1957 ausdrücklich darauf, daß die vorgesehene Regelung eine Kündigung während der Dauer des Schutzes auch für den Zeitraum nach Ablauf desselben ausschließen soll. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vesna K*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Zonsics-Kral, Rechtsanwältin in Korneuburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Ing. Dr. Karl Ossana, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, wegen EUR 8.380,48 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 128/05k-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 15 Abs 4 MuttSchG endet der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz der §§ 10 und 12 MuttSchG vier Wochen nach dem Ende der Karenz („Behaltefrist"). Das Arbeitsverhältnis kann erst nach dem Ablauf der Behaltefrist durch eine Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine rechtswirksam beendet werden. Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können (Ercher/Stech in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz, § 15 Rz 59; RIS-Justiz RS0070810; RS0070787; RS0070803; zuletzt etwa 8 ObA 233/01z). Dass die Revisionswerberin diese Rechtsprechung als „nicht mehr zeitgemäß" erachtet, stellt keinen Grund dar, von ihr abzuweichen.
Die ohne Mitteilung iSd § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erstattete Revisionsbeantwortung diente gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist daher nicht zu honorieren.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5706/2/06 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00025.06A.0329.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-97682