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Umgang mit Gewalt
Vom Gewaltschutz in der Familie zu einem allgemeinen Gewaltschutz
Mit dem mittlerweile als Regierungsvorlage eingebrachten 2. Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG) wird der ursprünglich nur einem familiär definierten Personenkreis zukommende Schutz zu einem allgemeinen Gewaltschutz erweitert, der unabhängig von einer „Angehörigeneigenschaft“ gewährt wird. Die Einräumung eines Besuchsrechts in einer Gewaltsituation erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen. Die Mittel stehen dafür leider nicht immer zur Verfügung.
I. Intention des Gewaltschutzes
Folgende Thesen führten zur Implantierung eines umfassenden Gewaltschutzes in der Familie durch das GeSchG 1996: Die Anwendung physischer und psychischer Gewalt in Familien ist nicht nur Teil extremer Lebenssituationen, sondern gesellschaftliche Realität in der „heilen Welt“ von Familien. Sie richtet sich zum überwiegenden Teil gegen Frauen und Kinder und kommt in allen gesellschaftlichen Schichten mit unterschiedlicher individueller Ausprägung vor.
Die einstweilige Verfügung (EV) nach § 382b EO sollte daher vorrangig Familienangehörige in ihrer physischen und psychischen Integrität schützen, Gefahren fernhalten und rasche gerichtliche Hilfe bei familiären Auseinandersetzungen mit drohenden oder bereits erfolgten Gewalttaten ...