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Das 2. Gewaltschutzgesetz im Überblick
Zivil- und strafrechtliche Änderungen
Rund zwölf Jahre nach dem ersten Gewaltschutzgesetz und nach einer RV in der letzten Legislaturperiode wurde das zweite Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG) nun im zweiten Anlauf beschlossen.In der EO werden die Ausweitung der Geltungsdauer einstweiliger Verfügungen, die Erweiterung des geschützten Personenkreises und die Schaffung einer Verlängerungsmöglichkeit geregelt. Die Neuerungen in der ZPO und im AußStrG betreffen die Ausdehnung des strafprozessualen Instituts der psychosozialen Prozessbegleitung auf das Zivilverfahren, die Möglichkeit der abgesonderten Vernehmung einer Partei oder eines Zeugen, Sonderbestimmungen für die Vernehmung minderjähriger Personen sowie die Geheimhaltung der Wohnanschrift des Opfers. Die Kernpunkte dieses Pakets in strafrechtlicher Hinsicht liegen bei Maßnahmen zur Rückfallsvermeidung bei Sexualstraftätern sowie bei Strafschärfungen und Tatbestandsausweitungen bei Sexualstraftaten. Die Änderungen treten (mit einer Ausnahme) mit in Kraft.
I. Änderungen im Zivilrecht
A. Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt
1. Ausdehnung des Anwendungsbereichs
Die beiden Tatbestände des bisherigen § 382b EO werden auf zwei Bestimmungen aufgeteilt: § 382b EO nF regelt den „Schutz vor Gewalt in Woh...