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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 238

Das 2. Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG)

Ulrich Pesendorfer

Das BMJ hat neben den Entwürfen zum Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und zum Familienrechts-Änderungsgesetz 2008 (FamRÄG 2008) auch jenen zum 2. Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG - ME 193 23. GP) versendet. Die Begutachtungsfrist endete mit . Das Gesetz soll mit in Kraft treten und folgende Änderungen - überblicksartig dargestellt - vorsehen:

1. Änderungen in der EO zu einstweiligen Verfügungen

Aus eins mach zwei: Der bisherige § 382b Abs 1 (Unzumutbarkeit des Zusammenlebens) und Abs 2 EO (Unzumutbarkeit des Zusammentreffens) soll auf zwei Bestimmungen (§ 382b EO: „Schutz vor Gewalt in Wohnungen“ und § 382e EO: „Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) aufgeteilt werden. Der Anwendungsbereich wird jeweils nicht mehr auf „nahe Angehörige“ als mögliche gefährdende Parteien eingeschränkt, sondern auf „andere Personen“ (etwa auf den Wohnungsnachbarn) ausgeweitet. Die Schutzdauer (ohne anschließendes Hauptverfahren) soll bei Unzumutbarkeit des Zusammenlebens (§ 382b EO) von bisher drei auf sechs Monate, bei Unzumutbarkeit des Zusammentreffens (§ 382e EO) wie bei den „Stalking-Regeln“ auf ein Jahr verlängert werden. Bei Ver...

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