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iFamZ 4, Juli 2008, Seite 180

Die Haftung des Sachwalters für nicht beantragte Sozialleistungen

Ex-ante-Prüfung, besonderer Sorgfaltsmaßstab und Handlungspflicht nächster Angehöriger

Felicitas Parapatits

Eine betroffene Person ist oftmals nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Sie ist dadurch möglicherweise auf die Gewährung von Sozialleistungen wie dem Pflegegeld oder einer Invaliditätsrente angewiesen. Ist für die betroffene Person ein Sachwalter bestellt, so liegt die Beantragung solcher Sozialleistungen häufig im Wirkungskreis des Sachwalters und somit in seinem Aufgabenbereich. Unterlässt es der Sachwalter dann aber, Sozialleistungen zu beantragen, kann der betroffenen Person dadurch ein Schaden entstehen, dass sie die ihr zustehenden Leistungen mangels Antragstellung nicht erhält. Die Schadenshöhe kann dabei durchaus einen beträchtlichen Umfang erreichen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der nicht beantragten Sozialleistungen bereits seit längerer Zeit bestanden haben. Im folgenden Beitrag soll die Frage behandelt werden, inwieweit der Sachwalter für einen solchen Schaden zur Haftung herangezogen werden kann.

I. Allgemeines zur Haftung des Sachwalters

A. Verschuldenshaftung

Für die Haftung des Sachwalters waren nach alter Rechtslage die §§ 264, 265 ABGB einschlägig, wonach der Sachwalter der betroffenen Person für jeden durch ...

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