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iFamZ 5, September 2012, Seite 244

Wer verwaltet wen?

Leitlinien für die Verwaltung des Vermögens von behinderten Personen

Hon.-Prof. Dr. Matthias Neumayr

Durch lange Zeit war die Vermögensverwaltung behinderter Personen von der Rücksichtnahme auf ein mehr oder minder objektiviertes Wohl geprägt. Eine bedeutsame Änderung dieser Sichtweise zeigt bereits die Entscheidung des , zur Frage der Genehmigung einer – von der behinderten Person ausdrücklich gewünschten – Schenkung an einen nahen Angehörigen. Der OGH betont, dass bei der Beurteilung des Wohls „auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen [ist]. (…) Unter Umständen muss auch das Bedürfnis, einem aus welchen Gründen immer in Not geratenen nahen Angehörigen (hier: Sohn) eine Geldzuwendung schenkungsweise zukommen zu lassen, befriedigt werden können, wenn dies dem Wohl der betroffenen Person zuträglich ist. Gerade bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall erscheint es nachvollziehbar und lebensnah, dass die Betroffene als Mutter das dringende Bedürfnis hat, ihrem Sohn in einer finanziellen Notlage zu helfen, und dass die Erfüllung dieses Wunsches voll dem Wohl der Betroffenen zugutekommt.“ Das SWRÄG 2006 hat die Subjektivierung des Wohls zu einem Grundsatz erhoben.

I. Leitlinien für die Vermögensverwaltung im Kinds...

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