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Sachwalterbestellung für Deutsche in Österreich und Art 24 EGBGB
Der OGH als „Sachwalter für eine in die Jahre gekommene Kollisionsnorm“?
Schien es schon bisher ein wenig so, als ob es vor allem österreichische Gerichte sind, die sich mit den Abgrenzungsschwierigkeiten der deutschen Kollisionsnorm des internationalen Betreuungsrechts plagen müssen, so entspricht dieser Befund nun auch der Gesetzeslage: Nachdem in Deutschland am das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HESÜ) in Kraft getreten ist, wenden deutsche Gerichte nur noch dieses an; Art 24 Abs 1 und 3 EGBGB spielt für die Betreuung ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland keine Rolle mehr und ist nur noch im Rahmen von Verweisungen des ausländischen IPR aus einem Nichtvertragsstaat des HESÜ anwendbar. Im Folgenden soll die jüngste und überaus überzeugende OGH-Entscheidung zu Art 24 EGBGB kurz besprochen werden; hierbei ist zunächst die vom OGH treffend herausgearbeitete partielle Rückverweisung des deutschen Kollisionsrechts darzustellen (I.), sodann die Frage einer möglichen Vermeidung unterschiedlicher Anknüpfungen für Voraussetzungen und Inhalt einer Sachwalterbestellung für Deutsche in Österreich zu erörtern (II.), und schließlich soll kurz auf die wesentlichen Inhalte der Sachwalterbestellung und die Bezeichnung des Sachwalters eingegangen werde...