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Ersatz der Detektivkosten zwecks Überwachung des untreuen Ehegatten
iFamZ 2009/244
Nach stRsp steht dem Ehegatten, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ein Anspruch auf Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten (auch) gegen den Ehegatten aus dem Titel des Schadenersatzes zu (; , 7 Ob 195/02f ua). Das Recht, sich durch Beauftragung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt (RIS-Justiz RS0022959; ). Dies trifft im konkreten Fall nicht zu: Der Kläger hatte in dieser Situation, in der das Scheidungsverfahren bevorstand und die Verschuldensfrage ungeklärt war, ein berechtigtes Interesse daran, zur Abwehr Unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhältnis seiner Frau zu untermauern ( mwN; vgl , 10 Ob 55/07x). Aufgrund dieses berechtigten Interesses steht die ...