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iFamZ 6, November 2009, Seite 354

Zum Ehegattenunterhalt zwischen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und Rechtskraft der Verschuldensentscheidung

Uneinheitliche Lösungsansätze in Rechtsprechung und Lehre

Manuela Bauer

Bei der Verschuldensscheidung nach § 49 EheG kommt es in der Praxis gar nicht so selten vor, dass das Urteil lediglich in der Verschuldensfrage angefochten wird, sodass der Scheidungsausspruch allein in Rechtskraft erwächst. Damit ergeben sich die Fragen, ob bis zur rechtskräftigen Verschuldensentscheidung überhaupt Unterhalt zusteht, welche gesetzliche Anspruchsgrundlage einschlägig ist und insb ob mangels Rechtfertigung im Hauptverfahren zu viel geleisteter Unterhalt in der Folge zurückverlangt werden kann. Der folgende Beitrag erläutert die Problematik und zeigt die sehr unterschiedlichen Lösungsvorschläge in Rsp und Lehre auf.

I. Eheverfahren und Unterhalt

Der Gesetzgeber hat in § 94 ABGB den Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe geregelt. Wird die Ehe aus Verschulden eines Teils geschieden, so sind die §§ 66 ff EheG für den nachehelichen Unterhalt einschlägig. Im österreichischen Eheverfahren gilt jedoch nach der Rsp der Grundsatz der Einheit des Urteils nicht, sodass die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten kann, bevor eine rechtskräftige Entscheidung in der Verschuldensfrage ergangen ist. Nach der hRsp ist für die Zulässigkeit eines Teilurteils erforderlich, dass das Verschulden des Beklagten ...

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