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Anwendung des LGVÜ gegenüber Polen (keine Anwendung der EuGVVO auf E vor Beitritt zur EU)
iFamZ 88/07
Art 66 Abs 2 lit a EuGVVO
Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils vom richtet sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am , BGBl 1996/448 (LGVÜ). Die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Art 66 Abs 2 lit a EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (). Gemäß Art 27 LGVÜ werden E dann nicht anerkannt, wenn (Nr 2) dem Bkl, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Urs...