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iFamZ 3, Mai 2007, Seite 171

Anerkennung einer Unterhaltsentscheidung aus Florida

iFamZ 87/07

§§ 79 Abs 2, 80 Z 1 u 2, 81 Z 1 EO

Ein ausländisches Gericht hat bei einer Postzustellung an einen in Österreich aufhältigen österr Adressaten den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies nicht geschah, ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels zu versagen (§ 81 Z 1 EO).

Trotz fehlender Eigenhandzustellung der verfahrenseinleitenden Ladung oder Verfügung (§ 80 Z 2 EO) oder fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke (§ 81 Z 1 EO) kann der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Adressat in das ausländische Verfahren eingelassen hat. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.

Für Unterhaltstitel eines Gerichts in Florida ist die Gegenseitigkeit iSd § 79 Abs 2 EO verbürgt.

S. 172Mit Beschluss vom erklärte das Erstgericht das Urteil des Berufungsgerichts Florida vom für in Österreich vollstreckbar. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt er die Abänderung der Rekursentscheidung (ua) dahin, das...

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