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Verfolgung des Opfers mit Telefonanrufen, E-Mails und SMS auch dann Stalking, wenn diese Handlungen vor dem 1. 7. 2006 gesetzt wurden
iFamZ 78/07
§§ 382g, 409 Abs 2 EO; §§ 16, 1328a ABGB
Die Verfolgung des Opfers mit ständigen Telefonanrufen, E-Mails und SMS sowie das Auflauern vor der Arbeitsstelle und Wohnung stellen Stalking-Handlungen iSd § 382g EO auch dann dar, wenn diese Handlungen vor dem gesetzt wurden.
Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB und § 1328a ABGB gewährleistet. Dabei wurde betont, dass Versuche des von seinem bisherigen Partner verlassenen Teils, die Verbindung doch aufrechtzuerhalten bzw wiederherzustellen, durchaus nicht ungewöhnlich sind und in gewissem Umfang von jedermann, der eine engere Beziehung eingegangen ist, in Kauf genommen werden müssen. Anders sei die Lage jedoch, wenn sich der eine Partner beharrlich weigert, den Bruch des Verhältnisses hinzunehmen und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den anderen Teil zurückzugewinnen versucht, ihn dabei überwacht, verfolgt und nahezu täglich mit Telefonaten belästigt. Hier muss dem Recht des Opfers auf Schutz seiner privaten Sphäre der Vorrang vor den Interessen des Täters am Kontakt mit ihm zuerkannt werden (4 Ob 98/92 mwN; 4 Ob 99/94 = SZ 67/173). Die mit in Kraft getretenen neuen Regelung...