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Keine Erwachsenenadoption im kroatischen Recht; Rückverweisung nach kroatischem IPR führt nur zur kumulativen Anwendung auch des österr Rechts
iFamZ 65/07
Nach § 26 Abs 1 erster Satz IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die Personalstatute aller an der Adoption beteiligten Personen kommen nämlich kumulativ zur Anwendung (7 Ob 2/05b = SZ 2005/11 ua.; RIS-Justiz RS0119783; Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 26 IPRG Rz 16). Lässt das kroatische Heimatrecht des Wahlkindes (wie auch des S. 137Wahlvaters) die beantragte Adoption nicht zu, weil nach § 132 Abs 1 des kroatischen Familiengesetzes vom die Annahme eines Kindes (nur) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes begründet werden kann, so ist die Adoption nicht zu bewilligen.
Selbst wenn bei allen Personalstatuten regelmäßig Rück- und Weiterverweisungen (§ 5 IPRG) zu beachten sind (Verschraegen aaO Rz 9) und man daher § 26 Abs 1 erster Satz IPRG als Gesamtverweisung beurteilte - was aber durchaus zweifelhaft ist (vgl dazu Verschraegen aaO Rz 16, die offenbar Sachnormverweisung annimmt; auch die ErRV 471 BlgNR 21. GP, 10 f, scheinen von einer solchen auszugehen) -, kommt es wegen der kroatischen internationalprivatrechtlichen Norm nur insoweit zur Rückverweisung, als auch nach dem kroatischen...