ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 5. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
(1) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76875