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Gültigkeitserfordernisse der letztwilligen Verfügung einer besachwalteten Person
FamZ 84/06
Bereits ab Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten (§ 238 Abs 2 AußStrG aF) sind die Formvorschriften des § 568 ABGB einzuhalten.
Für die nunmehrige Erblasserin war am ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß § 238 Abs 2 AußStrG aF bestellt worden. Am testierte sie mündlich vor einem Notar und Zeugen. Nach den letztwilligen Anordnungen erklärte sie in Punkt 3): „Diese letztwillige Anordnung habe ich bei vollen Verstandeskräften, frei von Betrug, Zwang und wesentlichem Irrtum errichtet.“
Das Testament ist formungültig.
Es entspricht ständiger Judikatur des OGH (erstmals 2 Ob 595/85 = SZ 58/113), dass § 568 auch auf die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für dringende Angelegenheiten nach § 238 Abs 2 AußStrG (aF) anzuwenden ist. Demnach hat sich der Richter oder Notar durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Die Erklärung (des Testators) muss in ein Protokoll aufgenommen und das, was sich aus der Erforschung ergeben hat, (dem Protokoll) beigerückt werden. Nach ständiger Judikatur des OGH ist das „Erforschen und Beirücken“ ein Formgültigkeitserfordernis (et...