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Die ärztliche Anordnung von Freiheitsbeschränkungen gemäß HeimAufG
Anmerkungen zur Rechtsnatur der Anordnung und zur Kostentragung
Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) regelt erstmals die Anordnung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Krankenanstalten. Eine Freiheitsbeschränkung iS dieses Bundesgesetzes liegt vor (so § 3 Abs 1), wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insb durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.
I. Rechtsnatur der ärztlichen Anordnung
A. Allgemeines
Die §§ 4 und 5 HeimAufG stellen die gesetzliche Grundlage zur Anordnung und Vornahme von Eingriffen in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar. § 4 regelt die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme einer Freiheitsbeschränkung; § 5 normiert, dass eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund einer Anordnung vorgenommen werden darf, und wer zur Anordnung legitimiert ist (= Anordnungsbefugnis).
Der Rechtscharakter der (ärztlichen) Anordnung einer Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG ist nicht endgültig geklärt. Ausgehend von den zentralen Begriffen Anordnungsbefugnis, Anordnung und Vornahme wird versucht, die für das vorliegende Thema maßgeblichen Char...