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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 26

Zur Kostentragung bei Freiheitsbeschränkungen nach dem Heimaufenthaltsgesetz

Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Rechts

Markus Zeinhofer

Zweifach wurden in letzter Zeit nicht unter ärztlicher Leitung stehende Heimträger von Gerichten nach Bejahung eines Auftragsverhältnisses dazu verurteilt, die (in Relation zum getätigten Aufwand recht hohen) Kosten für die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung bei Heimbewohnern durch einen externen Mediziner zu übernehmen. Dabei erfolgte die Sachverhaltsbeurteilung durch die Gerichte ausschließlich aus zivilrechtlicher Sicht. Der folgende Beitrag versucht zu klären, ob die Kostentragung in diesen Fällen, insb aus dem Blickwinkel des öffentlichen Rechts, tatsächlich den Einrichtungsträgern obliegt.

I. Überblick

Die persönliche Freiheit von Menschen ist ein außerordentlich schützenswertes Gut. Insb Personen, die aufgrund ihrer physischen oder psychischen Verfassung nicht in der Lage sind, sich selbst gegen entsprechende Eingriffe zur Wehr zu setzen, bedürfen eines besonderen Schutzes. Das HeimAufG kommt der daraus resultierenden Verpflichtung für den Bereich von Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie näher definierten anderen Einrichtungen nach und regelt die Voraussetzungen für und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen bei deren Bewohnern. Eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG lieg...

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