Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Bindung an die Scheidungsfolgenvereinbarung gem § 55a EheG bei Zurückziehung des Scheidungsantrags
iFamZ 21/08
Die Zurückziehung des Antrags auf einvernehmliche Scheidung vor Rechtskraft hat die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses zur Folge. In diesem Fall besteht nach dem Parteiwillen in aller Regel auch keine Bindung mehr an eine nach § 55a EheG getroffene Vereinbarung - etwa über die Aufteilung des Ehevermögens nach § 97 Abs 2 EheG.
§§ 55a, 97 EheG; § 94 Abs 3 AußStrG
Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist im Weg der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob
die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gemäß § 49 EheG Gültigkeit haben soll. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die VereinbarungS. 32 mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd § 97 AußStrG steht. Abwei-chendes ist von der Partei zu beweisen, die sich auf eine „Weitergeltung“ beruft.
Anmerkung
Zwar kommt es bei einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iZm einem Scheidungsverfahren (§ 97 Abs 2 EheG) grundsätzlich nicht darauf an, nach welcher Bestimmung die Scheid...