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Pflegegeld, Bankkonto und gesetzliche Angehörigenvertretung
Einige Gedanken zur ratio legis des § 284e Abs 2 Satz 3 ABGB
Im folgenden Beitrag wird die Frage untersucht, ob die nächsten Angehörigen als gesetzliche Vertreter der vertretenen Person Pflegegeld von deren Bankkonto beheben können.
I. Fragestellung
Das SWRÄG 2006 hat zahlreiche Verbesserungen der Rechtslage herbeigeführt, aber auch so manche neue Frage aufgeworfen. Einige von ihnen, die mit der praktischen Handhabung der neuen Normen zu tun haben, werden in den ersten Diskussionen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sichtbar. Dazu gehört etwa die Frage, ob die nächsten Angehörigen als gesetzliche Vertreter der behinderten Person befugt sind, das auf deren Bankkonto eingegangene Pflegegeld zu beheben.
II. Normative Grundlagen
A. Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen ist verhältnismäßig eng. Sie erstreckt sich auf die Geschäfte des täglichen Lebens, soweit diese den Lebensverhältnissen der vertretenen Person entsprechen, auf Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs, auf die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen und ähnlichen Ansprüchen, zu denen auch der Anspruch auf Pflegegeld zählt, sowie auf die Zustimmung zu bestimmten medizinischen Angelegenheiten geringeren Umfangs (§ 284b Abs 1 und 3 ABGB). Soweit es um die Besorgun...