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Kein rechtliches Gehör vor Exekutionsmaßnahmen
iFamZ 9/08
Auch wenn dem Vater nach § 15 AußStrG ein Antrag der Mutter jedenfalls nachträglich zur Kenntnis zu bringen ist, hatte er - abgesehen davon, dass eine Gehörverletzung nach § 58 AußStrG nicht mehr zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss - vor den Beschlüssen ON S 47 und ON S 48 kein Recht auf Gehör. Nach § 110 Abs 2 AußStrG können ja Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Obsorgeentscheidung auch von Amts wegen - nach ErlRV 224 BlgNR 22. GP (abgedruckt insoweit bei Fucik/Kloiber, AußStrG 359) auch sofort - angeordnet werden; ein vorher zuzustellender Antrag liegt dann gar nicht vor. Erforderlichenfalls wird, etwa bei zu befürchtender Vereitelung des Vollzugs, eben sofort mit der Kindesabnahme vorzugehen sein. Auch wenn die Vollziehung nach der Exekutionsordnung durch § 110 Abs 1 AußStrG ausgeschlossen wird, ist dem nicht Obsorgeberechtigten wie auch idR im Exekutionsverfahren nicht jedenfalls vorheriges Gehör zu gewähren.
Anmerkung
Alt, aber gut (und im Bereich des § 110 AußStrG besonders in Erinnerung zu rufen) der Merksatz: Im Erkenntnisverfahren wird verhandelt, im Vollstreckungsverfahren wird gehandelt.
Robert Fucik