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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 64

Kurzinfo

Die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG wurden mit dem per V BGBl II 2009/385 festgesetzten Anpassungsfaktor 1,015 vervielfacht. Dementsprechend beträgt der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb 1. Fall ASVG ab 512,41 Euro.

Mit gelten – unter Berücksichtigung der Änderungen durch das FamRÄG 2009 – folgende Beträge:


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monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG
512,41 Euro
fester Betrag nach § 6 Abs 2 Z 1 UVG (für Kinder bis 6 Jahre)
180 Euro
fester Betrag nach § 6 Abs 2 Z 2 UVG (für Kinder von 6 bis 14 Jahre)
257 Euro
fester Betrag nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG (für Kinder ab 14 Jahren)
334 Euro

Gem § 8 Abs 2 FLAG beträgt die Familienbeihilfe weiterhin für jedes Kind monatlich 105,40 Euro; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,30 Euro; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,20 Euro. Weiters erhöht sich die Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 leg cit für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 Euro.

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