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Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Entscheidung über Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge zu entziehen und ihm zu übertragen; Verhältnis zwischen HKÜ und VO Brüssel IIa
iFamz 2010/36
Art 4 HKÜ, Art 10 VO Brüssel IIa
1. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über den gemeinsamen Antrag des Vaters und des Minderjährigen, dessen Mutter die Obsorge zu entziehen und sie dem Vater zu übertragen, im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EuEheVO (VO [EG] Nr 2201/2003 des Rates) bejaht. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass nach dem AußStrG auch eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden kann (; , 6 Ob 132/07s; 6 Ob 167/07p). Die Argumentation der Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, sie habe dem Aufenthalt des vom Vater widerrechtlich nach Österreich verbrachten Minderjährigen in Österreich nicht zugestimmt, weshalb gem Art 10 lit a EuEheVO weiterhin die Gerichte Spaniens zuständig seien, ist daher nicht von vornherein als unzulässig zurückzuweisen.
1.1. Nach Art 4 HKÜ wird dieses Übk nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dies war hier bereits zum Zeitpunkt der Rekurserhebung durch die Mutter gegen den erstinstanzlichen Be...