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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 41

Schriftliche Abhandlungspflege nur bei Einvernehmen aller Parteien; positive und negative Erbantrittserklärung

iFamz 2010/34

§ 3 GKoärG, § 157 AußStrG, § 805 ABGB

Die am verstorbene Erblasserin hinterließ als gesetzliche Erben ihre Mutter und ihren Ehemann. Letzterer beantragte die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung auf schriftlichem Weg, gab mit Schriftsatz Erbantrittserklärung und Vermögenserklärung ab und legte einen von der Mutter der Erblasserin schriftlich abgegebenen Erb- und Pflichtteilsverzicht vom vor. Am ist die Mutter der Erblasserin nachverstorben.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens auf schriftlichem Weg ab, weil die Erbverzichtserklärung der erblasserischen Mutter nicht dem Gericht bzw dem Gerichtskommissär gegenüber abgegeben worden sei. Damit sei die Erklärung wirkungslos und kein für die schriftliche Abhandlungspflege erforderliches Einvernehmen der Parteien (infolge Ablebens der erblasserischen Mutter) gegeben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.

Der Revisionsrekurswerber argumentierte, die Erbausschlagung brauche vom Nachlassgericht nicht besonders entgegengenommen zu werden und entfalte ihre Wirkung, sobald sie dem Abhandlungsgericht oder dem Gerichtskommissär zur Kenntnis gelange. Nur Schriftlichkeit sei als Formerfo...

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