zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 25

Rekurslegitimation, Angelegenheiten der Personensorge

iFamz 2010/23

§ 282 Abs 2 ABGB

Der Sachwalter ist zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen legitimiert, wenn er geltend macht, dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben wurde.

Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd § 268 Abs 3 Z 1 oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit „Personensorge“ keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser „Angelegenheit“ im Bestellungsbeschluss nicht zu erfolgen. Hat hingegen das Gericht die Absicht, den Sachwalter, sei es in den gesetzlich ausdrücklich als „Personensorge“ bezeichneten Materien (medizinische Behandlung; Wohnortbestimmung), sei es in anderen diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten, mit rechtlichen Vertretungsbefugnissen auszustatten, ist der Wirkungskreis im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Angelegenheiten, die der Persönlichkeitssphäre eines Menschen zuordenbar sind, und wegen der besonderen Bedeutung, die solchen Angelegenheiten zukommt, im Bestellungsbeschluss präzise zu formulieren. Davon kann nur abgesehen werden, wenn sich aus der Begründung des Bestellungsbeschlusses mit Deutlichkeit ergibt, dass dem Sachwalter in diesem Bereich sämt...

Daten werden geladen...