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Ausschlag der Kontinuität bei gleicher Eignung der Eltern
iFamz 2010/14
Die Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalles, wenn die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719; zuletzt ).
Die Auffassung des Rekursgerichts, bei der hier vorliegenden gleichen Eignung der Eltern, die Obsorge für die Minderjährigen zu übernehmen, komme dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung entscheidende Bedeutung zu, entspricht der herrschenden Rsp (RIS-Justiz RS 0047928), wonach die Forderung nach Kontinuität dem Gedanken des Kindeswohls entspringt, weil nach der Lebenserfahrung Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind.