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OGH 07.07.2008, 6Ob124/08s

OGH 07.07.2008, 6Ob124/08s

Rechtssätze


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Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
RS0007101
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann.
Normen
RS0007009
Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. Ob im Wege der einstweiligen Anordnung das Kind aus der bisherigen Pflege zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Erziehung und Pflege des Kindes vernachlässigt ist. Steht dies nicht fest, ist kein Anlass zu einer vorläufigen Maßnahme vor der endgültigen Entscheidung über die Unterbringung des Kindes. Denn eine solche Anordnung könnte zu einem wiederholten Pflegeplatzwechsel führen, der aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.
Normen
RS0106310
Im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Übersiedlung unter gleichzeitiger Ausübung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 146b ABGB) kann der allgemeine Hinweis, ein bestimmter Staat wäre dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten und Erklärungen, BGBl 1993/7, beigetreten, in keiner Weise als ausreichend angesehen werden und ersetzt Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinesfalls.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj 1. Melissa Maria S*****, 2. Miguel Francisco S*****, und 3. Rafael Antonio S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Elsa Rosa F***** de S*****, zuletzt *****, vertreten durch Mag. Michael Achleitner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 94/08s-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Dies gilt auch für die vorläufige Einräumung der Obsorge gemäß § 107 Abs 2 AußStrG (6 Ob 160/06g). Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (RIS-Justiz RS0007009; RS0007101). Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0106310).

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Mutter gefährde das Wohl der Kinder durch die entgegen ihren Zusicherungen erfolgte heimliche und überraschende Übersiedelung nach Peru, weil dadurch völlig abrupt und unvorhersehbar die intakte Beziehung zu ihrem Vater abgebrochen wurde, ist angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten weiteren Umstände des konkreten Falls eine vertretbare Beurteilung. Aus der oberstgerichtlichen Entscheidung 10 Ob 25/00z ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen, liegt doch die von den Vorinstanzen bejahte Kindeswohlgefährdung nicht in den Lebensumständen der Kinder in Peru.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00124.08S.0707.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-47431